Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 80 Abs. 4 BetrVG; § 111 S. 2 BetrVG; § 34 RVG; § 65 BRAGO
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats; Stundensätze für ein angemessenes Rechtsanwaltshonorar - Anwaltsblatt
§ 40 BetrVG, § 80 BetrVG, § 111 BetrVG
Stundenhonorarvereinbarung mit Betriebsratsanwalt ist zulässig - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 40 BetrVG, § 80 BetrVG, § 111 BetrVG
Stundenhonorarvereinbarung mit Betriebsratsanwalt ist zulässig - heuking.de (Kurzinformation)
Stundensatzhonorar für Betriebsratsanwälte
Besprechungen u.ä. (2)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Stundensatzvereinbarung des Betriebsrats mit seinem Rechtsanwalt: Zulässigkeit?
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 40 BetrVG, § 80 BetrVG, § 111 BetrVG
Stundenhonorarvereinbarung mit Betriebsratsanwalt ist zulässig
Verfahrensgang
- ArbG Celle, 01.04.2014 - 1 BV 5/13
- LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
- LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 4159/14
- BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
- LAG Niedersachsen, 25.07.2017 - 11 TaBV 34/17
Papierfundstellen
- AnwBl 2015, 720
- AnwBl Online 2015, 447
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 25/95
Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
Bezüglich der Bemessung des Gegenstandswertes habe das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 14.02.1996 (7 ABR 25/95) nach § 65 BRAGO die Differenz der jeweils vorgeschlagenen Sozialplanvolumina, in dem Fall 1, 5 Millionen DM zugrunde gelegt.Zwar hat der Betriebsrat bei seiner Beurteilung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch die Kostenbelastung des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen ( BAG 14.2.96, 7 ABR 25/95 , AP Nr. 5 zu § 76a BetrVG 1972).
- BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87
Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
In der Begründung der Entscheidung vom 21.06.1989 (7 ABR 78/87) habe es jedoch ausgeführt, dass Maßstäbe zur wertmäßigen Konkretisierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit vor der Einigungsstelle in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht enthalten sei.Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 21.06.1989 hingewiesen (7 ABR 78/87, AP Nr. 34 zu § 76 BetrVG 1972: Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle).
- LAG Hessen, 18.11.2009 - 9 TaBV 39/09
Interessenausgleichsverhandlungen - Anwaltsvergütung - Gegenstandswert
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
Bezüglich der Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Interessenausgleichsverfahren lägen sowohl Entscheidungen vor, die eine Abrechnung nach einem Gegenstandswert vornehmen ( Hess. LAG vom 18.11.09, 9 TaBV 39/09 ), als auch eine Anerkennung von Tagessätzen, etwa 1.650,00 Euro im Jahr 2011( LAG Rheinland-Pfalz vom 07.11.11, 7 TaBV 22/11 ).In publizierten gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Jahren 2004 und 2009 werden Stundenhonorare zwischen 200, 00 und 250, 00 Euro in der Stunde genannt (etwa: Hess. LAG 19.02.04, 9 TaBV 95/03, LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 ; Hess. LAG 18.11.09, 9 TaBV 39/09 , LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9 ).
- BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
Selbst wenn man zugrunde legt, dass grundsätzlich auch ein außergerichtliches Tätigwerden als Verfahrensbevollmächtigter in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage eines festzusetzenden Gegenstandswertes nach den gesetzlich vorgesehenen Gebührentatbeständen ausreichend vergütet ist (etwa BAG Beschluss vom 20.10.99, 7 ABR 25/98 , AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972), liegt vorliegend nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der die Zusage eines Stundenhonorars zuließ. - LAG Hamm, 26.08.2005 - 10 TaBV 152/04
Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
Das oben geschilderte Erfordernis, die Verhandlungen für alle vier Standort zu koordinieren, rechtfertigt es, den Zeitaufwand auch für diesen Teil der Verhandlungen als erforderlich anzuerkennen (ähnlich LAG Hamm vom 26.08.05, 10 TaBV152/04, ZIP 05, 2269 ). - LAG Hessen, 19.02.2004 - 9 TaBV 95/03
Beratungsanspruch; Betriebsrat; Betriebsänderung; Beratungsanspruch; …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
In publizierten gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Jahren 2004 und 2009 werden Stundenhonorare zwischen 200, 00 und 250, 00 Euro in der Stunde genannt (etwa: Hess. LAG 19.02.04, 9 TaBV 95/03, LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 ; Hess. LAG 18.11.09, 9 TaBV 39/09 , LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9 ). - LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2011 - 7 TaBV 22/11
Kostenerstattung für sachverständige Beratung des Betriebsrats durch den …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14
Bezüglich der Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Interessenausgleichsverfahren lägen sowohl Entscheidungen vor, die eine Abrechnung nach einem Gegenstandswert vornehmen ( Hess. LAG vom 18.11.09, 9 TaBV 39/09 ), als auch eine Anerkennung von Tagessätzen, etwa 1.650,00 Euro im Jahr 2011( LAG Rheinland-Pfalz vom 07.11.11, 7 TaBV 22/11 ).
- BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei …
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben. - LAG Niedersachsen, 25.07.2017 - 11 TaBV 34/17
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats; …
Nachdem das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der Kammer vom 14.10.2014 zum Aktenzeichen 11 TaBV 51/14 aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hat, ist erneut vollständig über die gestellten Beschwerdeanträge zu entscheiden.